Professionelle Beratungseinsätze
Für alle Beteiligten ist es außerordentlich wichtig, dass die Qualität der häuslichen Pflege, die von ehrenamtlichen Helfern geleistet wird, sichergestellt ist. Zu diesem Zweck und zur regelmäßigen Hilfestellung für die betreffende Pflegeperson sind Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, verpflichtet, in regelmäßigen Abständen (Pflegestufe I + II mind. 1 x halbjährlich, Pflegestufe III mind. 1 x vierteljährlich)den Einsatz eines Pflegedienstes abzurufen, mit dem die BKK-Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Die Kosten hierfür trägt die BKK-Pflegekasse.
Ein solcher Pflegeeinsatz dient dazu, die Qualität der Pflegesituation zu bewerten und ggf. Verbesserungsmöglichkeiten vorzuschlagen. Mit Einverständnis des Pflegebedürftigen informiert der Pflegedienst die BKK-Pflegekasse über seine Erkenntnisse.
Beratungsbesuche können nicht nur von den zugelassenen Pflegediensten durchgeführt werden, sondern auch von den durch die Landesverbände der Pflegekassen anerkannten neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, und auf Wunsch auch von den Pflegeberatern.
Versicherte, die zwar noch nicht pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund einer Demenzerkrankung in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind (sogenannte Pflegestufe 0), können ebenfalls halbjährlich einen Beratungseinsatz und darüber hinaus auch bestimmte Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.
Ruft der Pflegebedürftige die vorgeschriebenen Pflegeeinsätze nicht ab oder verweigert er sein Einverständnis zur Mitteilung an die Pflegekasse, so hat die Pflegekasse das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.



