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Ambulante Pflegeleistungen

Wird die Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde sichergestellt, zahlt die BKK-Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen. Diesem steht es frei, das Pflegegeld als Anerkennung an die Pflegeperson weiterzugeben.

Grundsätzlich ist Pflegegeld, das an einen Familienangehörigen gegeben wird, kein Einkommen im steuerrechtlichen Sinne.

Das Pflegegeld beträgt maximal je Kalendermonat (Leistungs-Höchstgrenzen häusliche Pflege):

Pflegestufe I

235,00 EUR



Pflegestufe II

440,00 EUR



Pflegestufe III

700,00 EUR



Härtefälle

In besonderen Einzelfällen (wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand besteht, der über das Maß der "normalen" Pflegestufe III weit hinausgeht) kann die Pflegekasse zur Vermeidung finanzieller Härten bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe III die Kosten für weitere Pflegeeinsätze über den Höchstwert von monatlich

1.550,00 EUR

hinaus übernehmen. Der Höchstwert beträgt dann

1.918,00 EUR

.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Kann z. B. eine private Pflegeperson etwa aus beruflichen Gründen nur einen Teil der Pflegeaufgaben übernehmen, ist es möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige aber das Verhältnis zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung (z. B. 2/3 zu 1/3) bei Antragstellung festlegen. Er ist an diese Entscheidung sechs Monate gebunden.

Ist das Ausmaß der notwendigen Pflegesachleistungen im Voraus nicht feststellbar, kann das anteilige Pflegegeld im Nachhinein monatlich ermittelt und ausgezahlt werden.

Ein Beispiel:

Sachleistungsanspruch (Pflegestufe III) =

1.550,00 EUR


Tatsächlich in Anspruch genommene Sachleistungen im Wert von 900,00 Euro

Das entspricht 59,60 Prozent von

1.550,00 EUR



Anteiliges Pflegegeld (40,40 Prozent von 

700,00 EUR

) = 276,74 Euro

Wer ausschließlich Pflegegeld erhält, muss mindestens einmal halbjährlich (Pflegestufen I und II) bzw. mindestens einmal vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Pflegeeinsatz von einem professionellen Pflegedienst durch führen lassen. Die Kosten dieses Beratungseinsatzes bezahlt die Pflegekasse. Beratungsbesuche können nicht nur von den zugelassenen Pflegediensten durchgeführt werden, sondern auch von den durch die Landesverbände der Pflegekassen anerkannten neutralen und unabhängigen Beratungsstellen, und auf Wunsch auch von den Pflegeberatern.

Versicherte, die zwar noch nicht pflegebedürftig, aber z. B. aufgrund einer Demenzerkrankung in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind (sogenannte Pflegestufe 0), können ebenfalls halbjährlich einen Beratungseinsatz und darüber hinaus auch bestimmte Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.

Auslandsaufenthalt

Hat ein Pflegebedürftiger seinen Wohnsitz in einem Land der EU, so besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegegeld. In allen übrigen Staaten ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen für die Dauer des Auslandsaufenthaltes. Lediglich bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland von maximal sechs Wochen wird das Pflegegeld weiter gezahlt.

Hat ein Pflegebedürftiger vor seinem Auslandsaufenthalt Pflegesachleistungen bezogen, erhält er diese nur dann im Ausland weiter, wenn ihn seine Pflegeperson begleitet.

Pflegegeld in Krankenhaus und Rehabilitation

Für die Dauer einer vollstationären Krankenhausbehandlung bzw. einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen grundsätzlich. Lediglich in den ersten vier Wochen der jeweiligen stationären Behandlung wird das Pflegegeld weiter gezahlt.