Zuzahlungen
Zuzahlungen und Befreiungsmöglichkeiten
Für bestimmte Leistungen schreibt der Gesetzgeber Zuzahlungen vor. Diese Zuzahlungen sind für die Versicherten aller gesetzlichen Krankenkassen einheitlich geregelt. Sie betragen:
| Leistung | Höhe der Zuzahlung |
| Krankenhausbehandlung (vollstationär) | 10,00 EUR täglich (längstens für 28 Tage je Kalenderjahr) |
| stationäre Vorsorge oder Rehabilitation (Kuren) | 10,00 EUR täglich (für die gesamte Dauer) |
| Mutter/Vater-Kind-Kur | 10,00 EUR täglich (für die gesamte Dauer) |
| Fahrkosten zur stationären Behandlung, Rettungsfahrten | 10% der Fahrkosten, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR (i.d.R. 10,00 EUR) |
| Zahnersatz | je nach Versorgungsform und Inanspruchnahme der Zahnvorsorgeuntersuchungen (siehe Zahnersatz) |
| Kieferorthopädische Behandlung | 10-20% der Kosten; dieser Betrag wird bei erfolgreichem Abschluss von uns erstattet. |
| Heilmittel (z.B. Bäder, Massagen...) | 10% der Kosten, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR, zuzüglich 10,00 EUR je Verordnung |
| Orthopädisches Schuhwerk | vergleichbarer Eigenanteil für Konfektionsschuhe * |
| Hilfsmittel | 10% der Kosten, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln monatlich: 10% der Kosten, höchstens 10,00 EUR |
| Ärztliche und Zahnärztliche Behandlung | 10,00 EUR je Quartal bei der 1. Inanspruchnahme |
| Arznei und Verbandmittel | 10%, mindestens 5,00 EUR, höchstens 10,00 EUR pro Medikament/Mittel |
*Keine Befreiungsmöglichkeit von o.g. Eigenanteil, da die Kosten eines Konfektionsschuhs keine Zuzahlung in diesem Sinne darstellen, sondern es sich nur um einen "Vorteilsausgleich" handelt.
Befreiungsmöglichkeiten bei Überforderung:
Im Rahmen der sogenannten "Überforderungsklausel" gibt es die Möglichkeit, einen Teil der Eigenanteile erstattet zu bekommen. Hierzu wird die individuelle Belastungsgrenze errechnet. Diese beträgt im Normalfall 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei chronisch Kranken reduziert sich dieser Betrag auf 1%. Diese Grenze muss jährlich neu errechnet werden. Bitte sammeln Sie alle Belege für eine eventuelle Erstattung. Sie können sich gerne ihr persönliches Quittungsheft bzw. die Unterlagen für Ihre Erstattung bei uns anfordern.
Damit Sie sich auch selber unverbindlich einen Eindruck über Ihre Belastungsgrenze bzw. evtl. zu erwartende Erstattungen machen können, bieten wir Ihenn unseren Befreiungsrechner an. Eine ausführliche Beratung kann dieser Rechner allerdings nicht ersetzen. Die Rechenergebnisse haben auch keine rechtliche Wirkung.
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