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Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig gelten Personen, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, nicht mehr in der Lage sind, ihren Alltag selbstständig zu bewältigen. Dann muss ihnen geholfen werden: z. B. bei der Körperpflege, bei der Ernährung, bei der Mobilität oder bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung bedürfen.

Hierbei unterscheidet man drei Pflegestufen.

  • Pflegestufe I: erheblich Pflegebedürftig
  • Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftig
  • Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige

 

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